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FraktionFraktion im Stadtrat Dessau-Roßlau

Grundsteuer B in
vielen Ortsteilen zu hoch

Steuergerechtigkeit herstellen!

16.12.2006 Am 13. Dezember 2006 kam eine Informationsvorlage auf den Tisch, die für Überraschung und viel Ungemach sorgte. Dies seit 2000 geübte Praxis, die höhere Grundsteuer B für Grundbesitz in den Vororten, die ab 1935 eingemeindet wurden, auf das Steuermaß der übrigen Stadt zu kürzen, soll ab sofort nicht mehr gelten. Ab Herbst 2005 eingegangene entsprechende Anträge werden abgelehnt. Wie kam es dazu: Die Einheitswerte für Grundstücke werden anhand deren Nutzung unterschiedlich hoch vom Finanzamt festgesetzt. Diese Einheitswerte werden dann von den Kommunen zur Basis Ihrer Hebesätze genommen. Dieser beträgt in Dessau bei der Grundsteuer B 450 %. Dabei geht das Steuerrecht regelmäßig von niedrigen Sätzen in ländlichen Räumen und Gemeinden aus, weil die in Dörfern wahrzunehmende Aufgaben weniger Kosten verursachen als etwa in einer Stadt wie Dessau. Mit der Wiedervereinigung wurde mangels anderer Rechtsvorschriften die Gemeindebewertung von 1935 als Basis herangezogen. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung in Ortschaften, die nach dem Bewertungszeitpunkt 1935 in Städte eingemeindet wurden. In den alten Bundesländern gab es dieses Problem auch. Allerdings wurde dies 1965 durch neue Vorschriften gelöst.

In Dessau kam diese Frage erst spät zum Tragen. Auf Verlangen unserer und anderer Fraktionen des Stadtrates hatte Herr Kessing als Finanzdezernent eine Verwaltungs-Regelung präsentiert, mit deren Hilfe die bis zu 20 % höhere Grundsteuer in den Vororten Mosigkau, Kochstedt, Mildensee und Waldersee sowie Kleutsch und Sollnitz gekappt wurde – allerdings nur auf Einzelantrag. Derzeit sind ca. 880 Grundstücke davon betroffen. Für diese sollen jetzt mehr Grundsteuern bezahlt werden als bisher. Die Anzahl der betroffenen Grundstücke ist durch die Eingemeindungen von Rodleben und Brambach schon gestiegen und wird sich mit der Fusion mit Roßlau vervielfachen.

Das Bundesverwaltungsgericht spricht Recht?

Herr Kessing stützte sich seinerzeit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil von 1959. Jetzt hat das selbe Gericht im Zuge einer Klage von Chemnitzer Grundeigentümern eine Kehrtwende vollzogen. In seiner Argumentation wird deutlich, dass der Gesetzgerber hier seine Hausaufgaben nicht gemacht hat, denn klare Regelungen fehlen. Wenn also für die West-Länder mit der Reform 1965 das Problem geheilt wurde und von 1959 bis 1965 die Auffassung des BVG zugunsten eines Billigkeitserlasses rechtens war, dann bleibt unverständlich, warum dies für die neuen Länder, die aufgrund der alten Regelungen bewertet werden, nicht mehr gelten soll? Schließlich waren danach die Kommunen nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet gewesen, nach Billigkeit die überhöhten Grundsteuern zu erlassen.

Fordern Sie ein neues Gesetz!

Die am 13. Dezember vom Finanzdezernat gegebene Information über die neue Rechtslage zeigt auf, dass wir als Stadt überhaupt nicht zuständig sind. Wir müssen nur das ausführen was uns andere – hier das BVG auftragen, bzw. unterlassen, was es verbietet. Bitte schreiben Sie an Ihren Bundestagsabgeordneten, sich für ein neues Gesetz einzusetzen, das die Ungleichbehandlung von Grundbesitz in ehemalig selbstständigen Gemeinden und Städten beseitigt. Schließlich zahlen nicht nur Eigenheim- und Grundbesitzer die Zeche, sondern über die Nebenkosten auch alle Mieter in den betroffenen Orten.

Unterstützen Sie daher mit Ihrer Postkarte unser Anliegen zu gleichen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuern in allen Ortsteilen von Dessau.

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